Nr.1: Der Zweck des unter dem Namen Männer-Turn-Verein zu Nettelrede bestehenden Vereins ist Gelegenheit und Anleitung zu geregelten Turnübungen zu gehen als eines Mittels zur körperlichen und sittlichen Kräftigung, sowie die Pflege deutschen Volksbewusstseins und vaterländischer Gesinnung. Alle politischen und Parteibestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein hat seinen Sitz in Nettelrede.
Nr.2: Der Verein besteht aus Zöglingen, aktiven und passiven Mitgliedern. Aufnahmefähig als Zögling ist, wer das 14. Lebensjahr als aktives Mitglied, wer das 16. und als passives Mitglied, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat und unbescholten ist. Die Aufnahme erfolgt nach vorheriger Anmeldung bei demselben durch den Turnrat. Derselbe ist befugt, Aufnahmegesuche ohne Angabe der Gründe abzulehnen. Der als Mitglied aufgenommene erhält nach Zahlung von 1 Mark Eintrittsgeld und Steuer für mindestens einen Monat das Gesetz und die Mitgliedskarte, wofür er 20 Pfennig zu entrichten hat und beginnt somit seine Mitgliedschaft. An Monatsbeiträgen werden 30 Pfennig und von den Zöglingen 15 Pfennig erhoben. Dem Turnrate ist es überlassen in Ausnahmefällen die Monatsbeiträge zu erlassen oder zu erhöhen.
Austritt
Nr.3: Die Mitgliedschaft hört auf:
1. durch den Tod,
2. durch freiwilligen Austritt,
3. durch Ausschließung,
4. durch Auflösung des Vereins.
Der freiwillige Austritt ist dem Turnrate anzuzeigen und steht jederzeit frei. Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Turnrate beschlossen werden.
1. Wenn derselbe seinen Beitrag trotz vorheriger Mahnung drei Monate lang nicht entrichtet hat.
2. Bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinszwecke und Vereinsgesetze.
3. Wegen unehrenhaften Betragens sowohl innerhalb als außerhalb des Turnplatzes und wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte. Es müssen jedoch für einen solchen Beschluss des Turnrats mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder gestimmt haben. Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe der Entscheidung mitzuteilen und es steht ihm die Berufung an die 'Hauptversammlung offen, welche er bei Verlust dieser Vergünstigung binnen acht Tagen von der ihm gewordenen Bekanntmachung angerechnet, bei dem Turnrate unter schriftlicher Zustimmung von mindestens 10 Vereinsmitgliedern zu beantragen hat.
Nr.4: Die Mitglieder des Turnvereins erlangen mit erfülltem 17. Lebensjahr Wahl- und Stimmrecht in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Die Wahl in den Turnrat setzt das vollendete 21. Lebensjahr und eine mindestens seit einem Jahr bestehende Mitgliedschaft voraus. Zur Übernahme eines Vereinsamtes kann niemand gezwungen werden.
Verwaltung des Vereins
Nr.5: Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch
a) die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung)
b) durch den Turnrat (Vorstand des Vereins)
Die Hauptversammlung
Nr.6: Es findet mindestens jährlich eine Hauptversammlung, und zwar bei Beginn des neuen Vereinsjahres, außerdem steht es dem Turnrate frei, außerordentliche Hauptversammlungen zu berufen. Die Einladung zu den Hauptversammlungen, um sie als beschlussfähig gelten zu lassen, erfolgt durch einmalige Bestellung durch Boten oder durch Anschlag im Vereinslokal.
Nr.7: Die Hauptversammlung steht zu:
1. Die Wahl des Turnrats,
2. die Abänderung des Grundgesetzes,
3. Genehmigung des Kassenberichtes,
4. Beschlussfassung über Kassenausgaben von über 10 Mark und über Belastung des Vereins mit Grundschulden. Sämtliche Beschlüsse werden mit Ausnahme der auf Abänderung des Grundgesetzes, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins gerichtet, durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmfähigen Mitglieder gefasst. Die Wahlen geschehen durch unbedingte Mehrheit der stimmenden Mitglieder, können aber auch einen einstimmigen Beschluss der Versammlung durch Zuruf vollzogen werden.
Nr.8: Der Turnrat besteht aus dem Vorsitzenden des Vereins und 8 Mitgliedern, welche das 21. Lebensjahr erreicht haben und dem Verein mindestens ein Jahr lang ununterbrochen angehört haben müssen. Er wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Vorsitzenden, den Kassenwart, den Schriftwart und deren Stellvertreter. Der gesamte Turnrat ist der Versammlung verantwortlich.
Nr.9: Der Vorsitzende wird auf 2 Jahre gewählt, ebenso die Turnratsmitglieder, von denen im ersten Jahre 3 und im zweiten Jahre ausscheiden. Die ausscheidenden Mitglieder sind sofort wieder wählbar. Der Turnrat verwaltet sein Amt unentgeltlich. Scheidet im Laufe des Jahres eines der gewählten Turnratsmitglieder aus, so tritt für dasselbe der Stellvertreter ein, welcher bei der letzten Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinte.
Nr.10: Der Turnrat hat:
1. Den Verein nach innen und außen zu vertreten und in dessen Namen Verträge und Urkunden abzuschließen, sowie die abzuschließenden Verträge und Urkunden durch den Vorsitzenden und Schriftführer bzw. deren Stellvertreter zu vollziehen.
2. Über Aufnahme und Ausschließung der Mitglieder (Nr.2 und 3) zu entscheiden.
3. Die Geldbeträge bzw. zu erlassen oder zu erhöhen.
4. Die Hauptversammlung zu berufen, zu leiten und derselben Bericht über seine Geschäftsführung abzulegen,
5. Das Recht, Ausgaben bis zu 10 Mark zu bewilligen.
6. Über die Wirksamkeit des Vereins von Zeit zu Zeit Mitteilung zu machen.
7. Gemeinschaftlich mit der Vorturnerschaft die Turnordnung zu beaufsichtigen und statistische Kontrolle über den Besuch des Turnplatzes zu führen.
8. Die Turnübungen sowie die Durchführung der Turnordnung zu überwachen und nach erfolgter Prüfung die Vorturner zu wählen und zu entlassen.
9. Gesellige Zusammenkünfte, Turnfahrten, Festlichkeiten im Einverständnis der Vorturnerschaft anzuordnen und zu leiten.
Der Turnwart
Nr.11: Der Turnwart wird auf zwei Jahre von der Hauptversammlung gewählt. Er ist der Vorsitzende der Vorturnerschaft und ist Vertreter derselben in den Turnrat. Dem Turnwart liegt die Einteilung der Riegen, die Einteilung der Neueintretenden in denselben und die Überwachung des von den Vorturnern geleiteten praktischen Turnens ob. Er ist in allen technischen Fragen vom Turnrate zu hören und hat diesen nach Vereinbarung mit der Vorturnerschaft hierauf bezügliche Anträge vorzulegen. Einen Stellvertreter für den Turnwart ernennt die Vorturnerschaft alljährlich. Der Turnwart ist dem Turnrat bzw. der Hauptversammlung verantwortlich.
Auflösung des Vereins
Nr.12: Nach Auflösung des Vereins soll das vorhandene Vermögen durch Beschluss der Hauptversammlung öffentlich versteigert werden.
Turn - Ordnung
Nr.1: Das Betragen jeden Turners sei in jeder Beziehung ein anständiges.
Nr.2: Auf dem Turnplatze hat sich jeder nächst den schriftlichen und den mündlichen Anordnungen der mit der Aufsichtsführung und mit Leitung der Übungen Beauftragten unbedingt zu fügen, widrigenfalls diese berechtigt sind, ihm vom Turnplatze zu entfernen.
Nr.3: Sobald das Riegenturnen beginnt, darf kein anderer als die geturnte Übung vorgenommen werden. Auch das vor und nach dem Riegen turnen gestattete Freiturnen (Turnen nach Willkür) ist nur unter gesetzmäßiger Aufsicht erlaubt.
Nr.4: Der Beginn des Riegenturnens wird durch ein vom Turnwart bzw. dessen Stellvertreter gegebenes Zeichen angezeigt. Auf das Zeichen treten alle Riegen in der Mitte des Turnraumes in Flankenrichtung an und marschieren auf den vom Turnwart gegebenen Befehl an ihre Geräte. Der Wechsel der Geräte erfolgt in gleicherweise, nun treten die Riegen an ihre Geräte an.
Nr.5: Jeder Vorturner ist gehalten den Anordnungen des Turnwarts eventuell des Aufsichtsführenden Turnrats unbedingt Folge zu leisten, auch sich beim Eintreffen auf dem Turnplatz sofort von dem ausgehangenen Übungsplan zu unterrichten, von welchen Geräten er mit seiner Riege zu turnen hat, damit beim Beginn des Riegenturnens kein Aufenthalt veranlasst wird. Die Zahl der Riegen der Turnenden und die Namen der anwesenden Vorturnern sind an jedem Turnabend von dem aufsichtsführenden Turnratsmitgliede zu diesem Zwecke geführtes Tagebuch einzutragen.
Nr.6: Jeder von einem Turner mutwillig verursachte Schaden an den Geräten usw. ist von demselben zu ersetzen.
Nr.7: Das Mitbringen von Hunden ist verboten
Nr.8: Es darf nur nach Ablegung der den Körper beengenden Kleidungsstücke geturnt werden.
Nr.9: Die Benutzung des Turnplatzes ist außer zu den bestimmten Übungsstunden nicht gestattet.
Nr.10: Das Rauchen auf dem Turnplatze ist verboten.
Nr.11: Jede Riege hat die von ihr benutzen Geräte nach Schluss wieder an ihre Aufbewahrungsstellen zu schaffen.
Bad Münder, den 4. Nov. 1909
Der Vorstand
August Schröder
Wilhelm Vennekold
Heinrich Koch
Heinrich Wente